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Inhalt
1. Allgemeines
2. Zahlungsbedingungen
3. Lieferfrist
4. Gefahrenübergang
5. Erfüllungsort und Entgegennahme;
Lieferung
6. Gewährleistung und Haftung
7. Eigentumsvorbehalt
8. Montage
9. Generelles
1. Allgemeines
- Unsere Angebote sind unverbindlich.
- Der Käufer ist an die von ihm erteilten Aufträge
gebunden. Er kann frühestens 4 Wochen nach Auftragserteilung
eine Nachfrist zur Annahme des Auftrages setzen. Die Nachfristsetzung
hat schriftlich zu erfolgen.
- Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande oder durch die Lieferung der bestellten Ware.
2. Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen dato
faktura mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen dato factura
rein netto.
3. Lieferfrist
- Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller
Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter
Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Käufers voraus.
- Verbindliche Lieferfristen bedürfen ausdrücklicher
Vereinbarungen. Im übrigen verstehen sich die angegebenen
Lieferzeiträume als unverbindliche Dispositionsmaßgabe.
- Wir bemühen uns, vereinbarte Liefertermine einzuhalten.
Sofern wir schuldhaft Lieferfristen nicht einhalten, ist der
Käufer verpflichtet uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertra
zurücktreten. Alle weiteren Ansprüche wegen Lieferverzuges
gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nach dem Gesetz nicht
zwingend haften.
- Teillieferungen sind uns gestattet, sofern sie dem Käufer
nicht unzumutbar sind.
4. Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Sendung
die Fabrik verlassen hat, auch dann, wenn Frachtfreilieferungvereinbart
wurde. Die Wahl der Versandart wird von uns nach bestem Wissen,
jedoch ohne Eingehung einer Verbindlichkeit bestimmt, wenn keine
besonderen Anweisungen des Käufers vorliegen. Ist frachtfreie
oder teilweise frachtfreie Lieferung vereinbart, so obliegt
uns alleine die Bestimmung der Versandart. Auf Wunsch des Käufers
wird die Sendung auf seine Kosten versichert.
5. Erfüllungsort und Entgegennahme;
Lieferung
- Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn sie versandbereit
ist, dies dem Besteller mitgeteilt ist und sie den vereinbarten
Lieferbedingungen entspricht. Rücksendungen können
wir ohne vorherige Zustimmung weder annehmen noch gutschreiben.
- Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung ab Werk.
- Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr
geht auf den Besteller über bei Verlassen der Verladerampe.
- Erfolgt die Montage durch uns, so hat der Besteller für
eine sachgerechte Lagerung der gelieferten Gegenstände
in verschlossenen Räumen zu sorgen. Für diese Einlagerung
trägt der Besteller dir Gefahr des Verlustes oder einer
Wertminderung auch vor der Abnahme.
- Höhere Gewalt, insbesondereStreiks und Aussperrung sowie
sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden
uns für ihre Dauer von der vertraglichen übernommenen
Pflichten.
- Die Aufgrund solcher Umstände bedingten Verzögerungen
der Lieferung berechtigen den Besteller nicht zu Schadensersatzforderungen.
6. Gewährleistung und Haftung
- Soweit unsere Waren Fabrikationsfehler aufweisen, werden
nach unserem Ermessen diese behoben oder Ersatz geliefert.
Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare
Abweichungen der Qualität, Farbe, Dichte, des Gewichtes,
der Ausrüstung oder des Designs sind nicht beanstandungsfähig.
- Reklamationen von Fabrikationsfehlern, Mengenfehlern oder
Falschlieferungen, die erkennbar sind, sind nur möglich,
wenn die Mängelrüge spätestens innerhalb einer
Woche nach Erhalt der Ware erfolgt. Versteckte Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb
einer Frist von einerWoche entdeckt werden konnten, sind unverzüglich
nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten
nach Auslieferung der Ware substantiiert schriftlich uns gegenüber
zu rügen.
- Solange es uns möglich ist, ordnungsgemäß
nachzubessern oder kostenlos Ersatzware zu liefern, sind Ansprüche
auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes) oder Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises) ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind insbesondere auch sonstige Ansprüche
wie Ersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung,
soweit wir nicht nach dem Gesetz zwingend Haften (Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit sowie zugesicherte Eigenschaften).
Bei fehlerhafter Bespannung darf der Schirm nicht benutz werden.
Die Bespannung ist sorgfältig herunterzunehmen, zusammenzulegen
und mit entsprechendem Vermerk unverzüglich zurückzuschicken.
Bei unsachgemäßer Rücksendung oder Verpackung
wird die Annahme verweigert oder nur unter
Vorbehalt angenommen. Benutzte Bespannungen können auch
bei berechtigten Beanstandungen nicht zurückgenommen
werden.
7. Eigentumsvorbehalt
- Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände bleiben
bis zur Begleichung unserer gesamten auch zukünftigen Forderungen
aus aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Werden die gelieferten Gegenstände vom Käufer oder
einem Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß wir
hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Käufer gehörender
Warenerwerben wir Miteigentum an der neuen Sachenach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird die vorbehaltsware mit nicht dem Käufer
gehörender Ware gemäß §§947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer
entsprechend des gesetztlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer
durch Verbindung, oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt
er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischungoder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen
die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die
ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen
gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit
anderer Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die
aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Hähe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen nebenrechten und Rängen
vor dem Rest ab. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Käufers, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Kunden
am Miteigentrum entspricht. Die Abtretung der Forderungen soll
vorläufig eine stille sein, wobei wir uns jederzeit einen
Widerruf vorbehalten.
- Wir ermächtigen den Käufer zur Einziehung der gemäß
Ziffer 3 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber Dritten
- nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung
auch selbst anzuzeigen
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der
Käufer uns unverzüglich zu unterrichten unter Übergabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen.
- Bei Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des
Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung
zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck oder
Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.
Sofern wir ausnahmsweise Scheck-/Wechselverfahren zustimmen,
geht der Eigentumsvorbehalt in sämtlichen Stufen erst dann
unter, wenn der Käufer sämtliche Scheck-/Wechselforderungen
befriedigt hat.
- Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben,
als der Wert der noch nicht vom Käufer veräußerten
Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen den Wert
unserer gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
- Nimmt der Käufer eine an uns abgetretenen Forderung aus
einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen
in ein mit seinen Käufern bestehendes Kontokorrentverhältnis
auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten.
Nach Erfolgssaldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo,
der bis zur Höhe des Betrages abgegalten gilt, den die
ursprüngliche Forderung ausmachte.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Waren gegen alle üblichen
Risiken (insbesondere Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren)
angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.
- Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, uns bei Pfändungen
der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen eine Abschrift
des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattlicheh Versicherung
zu übersenden, aus der hervorgeht, daß der in den
vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch
besteht und daß die gepfändeten Waren zu denjenigen
gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen;
sind entsprechende Forderungen gepfändet, so ist an Eides
statt vom Käufer zu versichern, daß es sich hier
um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware
entstanden sind.
- Der Käufer ist verplflichtet, uns jederzeit auf Verlangen
Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen
Forderungen zu erteilen.
- Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges, die gelieferten
Waren auch ohne gerichtliche Entscheidung wieder an uns zu nehmen.
- Die durch die Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
- Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung gehen neben dem Vorbehaltseigentum
an der Ware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer
über.
8. Montage
geht zu Lasten des Bestellers.
- Gerüste müssen für den Montagezweck geeignet
sein und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen.
- Erforderliche Transportmittel (Aufzug, etc.) sind kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
- Verdeckte Installationen am Montageort sind rechtzeitig dem
montierenden Personal bekannzugeben (genaue Kennzeichnung unter
Vorlage der Werkpläne sowie Bezeichnung an Ort und Stelle).
Für Schäden, die aus einer diesbezüglichen Unterlassung
resultieren, haften wir nicht. Kosten, die durch unsachgemäße
Bauvorbereitung entstehen, werden dem Besteller auf Nachweis
berechnet.
9. Generelles
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Zusicherungen
werden von uns nicht gemacht. Absprachen mit unseren Vertretern
und Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer ausdrücklichen Bestätigung. Die Bestätigung
ergeht schriftlich.
- Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche
gegen uns darf der Käufer nicht abtreten.
- Eine Änderung der Liefer- und Wohnanschrift hat der Käufer
unverzüglich mitzuteilen.
- Erfüllungsort für beiderseitige Rechtsbeziehung
ist der Firmensitz des Herstellers.
- Gerichtsstand für Vollkaufleute bei allen aus den Rechtsbeziehungen
mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich
etwaiger Wechsel- und Scheckklagen, ist D - 88499 Riedlingen.
Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Käufers
zu klagen.
- Auf Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer findet
deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluß des
einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des einheitlichen Vertragsabschlußgesetzes
(EAG).
- Sofern eine oder mehrere der Bedinungen ganz oder teilweise
unwirksam sein sollten, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen
Klauseln ein wirksamer, angemesserner Teil enthalten ist, soll
dieser aufrechterhalten bleiben. Der Käufer verpflichtet
sich schon jetzt, an einer Ersatzregelung mitzuwirken, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten
kommt.
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