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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt

1. Allgemeines
2. Zahlungsbedingungen
3. Lieferfrist
4. Gefahrenübergang
5. Erfüllungsort und Entgegennahme; Lieferung
6. Gewährleistung und Haftung
7. Eigentumsvorbehalt
8. Montage
9. Generelles

1. Allgemeines

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

  2. Der Käufer ist an die von ihm erteilten Aufträge gebunden. Er kann frühestens 4 Wochen nach Auftragserteilung eine Nachfrist zur Annahme des Auftrages setzen. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

  3. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder durch die Lieferung der bestellten Ware.

2. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen dato faktura mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen dato factura rein netto.

3. Lieferfrist

  1. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

  2. Verbindliche Lieferfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarungen. Im übrigen verstehen sich die angegebenen Lieferzeiträume als unverbindliche Dispositionsmaßgabe.

  3. Wir bemühen uns, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Sofern wir schuldhaft Lieferfristen nicht einhalten, ist der Käufer verpflichtet uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertra zurücktreten. Alle weiteren Ansprüche wegen Lieferverzuges gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nach dem Gesetz nicht zwingend haften.

  4. Teillieferungen sind uns gestattet, sofern sie dem Käufer nicht unzumutbar sind.

4. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Sendung die Fabrik verlassen hat, auch dann, wenn Frachtfreilieferungvereinbart wurde. Die Wahl der Versandart wird von uns nach bestem Wissen, jedoch ohne Eingehung einer Verbindlichkeit bestimmt, wenn keine besonderen Anweisungen des Käufers vorliegen. Ist frachtfreie oder teilweise frachtfreie Lieferung vereinbart, so obliegt uns alleine die Bestimmung der Versandart. Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten versichert.

5. Erfüllungsort und Entgegennahme; Lieferung

  1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn sie versandbereit ist, dies dem Besteller mitgeteilt ist und sie den vereinbarten Lieferbedingungen entspricht. Rücksendungen können wir ohne vorherige Zustimmung weder annehmen noch gutschreiben.

  2. Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung ab Werk.

  3. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über bei Verlassen der Verladerampe.

  4. Erfolgt die Montage durch uns, so hat der Besteller für eine sachgerechte Lagerung der gelieferten Gegenstände in verschlossenen Räumen zu sorgen. Für diese Einlagerung trägt der Besteller dir Gefahr des Verlustes oder einer Wertminderung auch vor der Abnahme.

  5. Höhere Gewalt, insbesondereStreiks und Aussperrung sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns für ihre Dauer von der vertraglichen übernommenen Pflichten.

  6. Die Aufgrund solcher Umstände bedingten Verzögerungen der Lieferung berechtigen den Besteller nicht zu Schadensersatzforderungen.

6. Gewährleistung und Haftung

  1. Soweit unsere Waren Fabrikationsfehler aufweisen, werden nach unserem Ermessen diese behoben oder Ersatz geliefert.
    Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Dichte, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs sind nicht beanstandungsfähig.

  2. Reklamationen von Fabrikationsfehlern, Mengenfehlern oder Falschlieferungen, die erkennbar sind, sind nur möglich, wenn die Mängelrüge spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware erfolgt. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb einer Frist von einerWoche entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung der Ware substantiiert schriftlich uns gegenüber zu rügen.

  3. Solange es uns möglich ist, ordnungsgemäß nachzubessern oder kostenlos Ersatzware zu liefern, sind Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) ausgeschlossen.
    Ausgeschlossen sind insbesondere auch sonstige Ansprüche wie Ersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung, soweit wir nicht nach dem Gesetz zwingend Haften (Vorsatz,
    grobe Fahrlässigkeit sowie zugesicherte Eigenschaften). Bei fehlerhafter Bespannung darf der Schirm nicht benutz werden.
    Die Bespannung ist sorgfältig herunterzunehmen, zusammenzulegen und mit entsprechendem Vermerk unverzüglich zurückzuschicken. Bei unsachgemäßer Rücksendung oder Verpackung wird die Annahme verweigert oder nur unter
    Vorbehalt angenommen. Benutzte Bespannungen können auch bei berechtigten Beanstandungen nicht zurückgenommen
    werden.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Begleichung unserer gesamten auch zukünftigen Forderungen aus aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

  2. Werden die gelieferten Gegenstände vom Käufer oder einem Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Warenerwerben wir Miteigentum an der neuen Sachenach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die vorbehaltsware mit nicht dem Käufer gehörender Ware gemäß §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend des gesetztlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischungoder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen
    gilt, unentgeltlich zu verwahren.

  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Hähe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Käufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Kunden am Miteigentrum entspricht. Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, wobei wir uns jederzeit einen Widerruf vorbehalten.

  4. Wir ermächtigen den Käufer zur Einziehung der gemäß Ziffer 3 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber Dritten - nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen

  5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich zu unterrichten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen.

  6. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls. Sofern wir ausnahmsweise Scheck-/Wechselverfahren zustimmen, geht der Eigentumsvorbehalt in sämtlichen Stufen erst dann unter, wenn der Käufer sämtliche Scheck-/Wechselforderungen befriedigt hat.

  7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht vom Käufer veräußerten Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen den Wert unserer gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

  8. Nimmt der Käufer eine an uns abgetretenen Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinen Käufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach Erfolgssaldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgegalten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.

  9. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren gegen alle üblichen Risiken (insbesondere Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren) angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.

  10. Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, uns bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattlicheh Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, daß der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und daß die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind entsprechende Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt vom Käufer zu versichern, daß es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind.

  11. Der Käufer ist verplflichtet, uns jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

  12. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges, die gelieferten Waren auch ohne gerichtliche Entscheidung wieder an uns zu nehmen.

  13. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

  14. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Vorbehaltseigentum an der Ware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

8. Montage
geht zu Lasten des Bestellers.

  1. Gerüste müssen für den Montagezweck geeignet sein und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen.

  2. Erforderliche Transportmittel (Aufzug, etc.) sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  3. Verdeckte Installationen am Montageort sind rechtzeitig dem montierenden Personal bekannzugeben (genaue Kennzeichnung unter Vorlage der Werkpläne sowie Bezeichnung an Ort und Stelle). Für Schäden, die aus einer diesbezüglichen Unterlassung resultieren, haften wir nicht. Kosten, die durch unsachgemäße Bauvorbereitung entstehen, werden dem Besteller auf Nachweis berechnet.

9. Generelles

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Zusicherungen werden von uns nicht gemacht. Absprachen mit unseren Vertretern und Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung. Die Bestätigung ergeht schriftlich.

  2. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns darf der Käufer nicht abtreten.

  3. Eine Änderung der Liefer- und Wohnanschrift hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen.

  4. Erfüllungsort für beiderseitige Rechtsbeziehung ist der Firmensitz des Herstellers.

  5. Gerichtsstand für Vollkaufleute bei allen aus den Rechtsbeziehungen mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckklagen, ist D - 88499 Riedlingen. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

  6. Auf Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluß des einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des einheitlichen Vertragsabschlußgesetzes (EAG).

  7. Sofern eine oder mehrere der Bedinungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemesserner Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Der Käufer verpflichtet sich schon jetzt, an einer Ersatzregelung mitzuwirken, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
 
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